§ 106b SGB XI · Gesetzliche Refinanzierung

TI-Pauschale 2026 & 2027 für Pflegedienste: Beträge, Rechner & Antrag

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten ambulanten Pflegediensten die laufenden Kosten für Telematikinfrastruktur, KIM-Adressen und TI-Gateway über eine feste Monatspauschale. Erfahren Sie hier alle Beträge nach § 106b SGB XI, wie die Auszahlung über den GKV-Spitzenverband funktioniert und berechnen Sie Ihren Erstattungsanspruch im interaktiven Rechner.

Veröffentlicht
Lesezeit: ca. 6 Minuten • Rechtsgrundlage: § 106b SGB XI • Geprüfter Stand: Oktober 2026

Beträge für Pflegedienste im Überblick

Die TI-Pauschale für Pflegeeinrichtungen wird nach § 106b SGB XI als monatlicher Festbetrag gewährt. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundpauschale für die Einrichtung und Zuschlägen je elektronischem Heilberufsausweis (eHBA). In der ambulanten Pflege werden typischerweise zwei Zuschläge anerkannt (Pflegedienstleitung und deren Stellvertretung):

213,75 € Monatliche Grundpauschale 2026
+ 7,99 € Zuschlag je eHBA / Monat
229,73 € Monatlich mit 2 eHBA (Standard)
2.756,76 € Jährliche Auszahlung der Kassen
Interaktiver TI-Pauschale Rechner
Ermitteln Sie Ihren monatlichen Erstattungsanspruch gegenüber den Krankenkassen und Ihren Netto-Überschuss:
GKV-Erstattung / Monat
229,73 €
Auszahlung / Quartal
689,19 €
GKV-Erstattung / Jahr
2.756,76 €
Netto-Vorteil / Monat
+ 150,73 €
Ihr Refinanzierungs-Vorteil mit MediStein:
Bei Nutzung eines modernen Cloud-TI-Gateways (TI-as-a-Service) verbleibt Ihrem Pflegedienst nach Begleichung der TI-Kosten ein monatlicher Überschuss von rund 150 €. Dieser Betrag deckt die monatliche MediStein-Softwarelizenz vollständig ab. Ihr Pflegedienst modernisiert sich rechnerisch ohne eigene Mehrkosten!

1. Wofür wird die TI-Pauschale gezahlt?

Die TI-Pauschale nach § 106b SGB XI dient der Refinanzierung der laufenden Betriebskosten der Telematikinfrastruktur. Sie wird unabhängig von den tatsächlichen Einzelrechnungen als Festbetrag gezahlt. Damit decken Sie unter anderem ab:

  • TI-Gateway bzw. Konnektordienste: Die sichere VPN-Verbindung zur TI (TI-as-a-Service im Rechenzentrum).
  • KIM-Dienste: Monatliche Postfachgebühren für die verschlüsselte Kommunikation mit Ärzten und Kassen.
  • Schnittstellen & Softwaremodule: Lizenzen für ePA, eVO und KIM-Integration in MediStein.
  • Betrieb & Wartung: Sicherheitsupdates, Zertifikatsverlängerungen und Support.

2. TI-Pauschale (§ 106b) vs. PpSG-Förderung (§ 8 Abs. 8)

Viele Pflegedienstleiter verwechseln die TI-Pauschale mit der PpSG-Digitalisierungsförderung. Tatsächlich handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche gesetzliche Fördertöpfe – und Sie können beide parallel nutzen:

Merkmal TI-Pauschale (§ 106b SGB XI) PpSG-Zuschuss (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
Zweck Laufende Betriebskosten für TI, KIM & Schnittstellen Einmalige Investitionen in Hardware & Digitalisierung
Förderhöhe 229,73 € monatlich (2.756 €/Jahr) dauerhaft Einmalig bis zu 12.000 € (40 % der Gesamtkosten)
Was wird bezahlt? TI-Gateway, KIM-Postfach, SMC-B/eHBA, Modullizenzen Dienst-Tablets, Smartphones, Server, Erstschulungen
Auszahlung Quartalsweise & rückwirkend durch GKV-Spitzenverband Einmalig nach Verwendungsnachweis bei der Pflegekasse
Gültigkeit Gesetzliche Dauerpauschale (Verhandlungsanpassung 2027) Antragsfrist bis spätestens 31.12.2030

Tipp: Detaillierte Informationen zum 12.000 € Einmalzuschuss finden Sie in unserem Ratgeber zur PpSG-Förderung.

3. Voraussetzungen: Welche Module müssen aktiv sein?

Die Krankenkassen zahlen die volle Pauschale nur aus, wenn die geforderten TI-Fachdienste nachweislich einsatzbereit sind. Für ambulante Pflegedienste sind dies:

Checkliste der geforderten Komponenten:

  • TI-Anbindung: Zertifiziertes TI-Gateway (TI-as-a-Service) oder Konnektor mit VPN-Zugangsdienst.
  • KIM-Dienst: Mindestens eine aktive KIM-E-Mail-Adresse für die Einrichtung.
  • ePA-Modul: Fähigkeit zum Lesen und Befüllen der elektronischen Patientenakte.
  • eVO-Modul: Empfang und Bearbeitung elektronischer Verordnungen für häusliche Krankenpflege.
  • Smartcards: Gültige SMC-B (Institutionskarte) und eHBA der Pflegedienstleitung.
  • Kartenterminal: Stationäres eHealth-Kartenterminal im Büro.

Gesetzliche Frist: KIM-Abrechnungspflicht ab Dezember 2026

Nach dem Pflegedigitalisierungsgesetz (GeDIG Pflege) endet am 01.12.2026 die Übergangsfrist für Papier- und Faxabrechnungen. Leistungsnachweise und Rechnungen an Krankenkassen müssen ab diesem Stichtag zwingend per KIM übermittelt werden. Pflegedienste, die bis dahin nicht angeschlossen sind, riskieren unmittelbare Zahlungsverzögerungen der Kostenträger.

4. Ausblick auf 2027: Höhere Erstattungen geplant

Gemäß § 106b SGB XI wird die Höhe der TI-Pauschale regelmäßig zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Pflegeorganisationen verhandelt. Für 2027 liegen vorläufige Verhandlungswerte vor, die eine Anpassung nach oben vorsehen:

  • Grundpauschale 2027: 218,45 € im Monat (Steigerung um 4,70 € / Monat).
  • Zuschlag je eHBA 2027: 8,16 € im Monat (Steigerung um 0,17 € / Monat).
  • Gesamtbetrag (2 eHBA): 234,77 € monatlich bzw. 2.817,24 € im Jahr.

5. Schritt für Schritt: So stellen Sie den Antrag

Der Antragsprozess für Pflegedienste ist vollständig digitalisiert und wird zentral über den GKV-Spitzenverband abgewickelt:

1

Registrierung im Portal des GKV-Spitzenverbands

Rufen Sie das Fachportal des GKV-Spitzenverbands zur TI-Pauschale auf und registrieren Sie Ihre Einrichtung mit Ihrem Institutionskennzeichen (IK-Nummer).

2

Nachweise & Inbetriebnahmedatum erfassen

Geben Sie das Datum der ersten Inbetriebnahme Ihrer TI-Komponenten an und hinterlegen Sie die Bestätigung über aktive KIM- und Softwaremodule.

3

Angaben zu eHBA-Karten hinterlegen

Tragen Sie die Kartennummern der vorhandenen elektronischen Heilberufsausweise (PDL und Stellvertretung) ein, um die monatlichen Zusatzzuschläge zu sichern.

4

Quartalsweise Auszahlung erhalten

Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Auszahlung automatisch vierteljährlich direkt auf das hinterlegte Bankkonto Ihres Pflegedienstes – rückwirkend ab dem Monat der Anbindung.

Häufige Fragen zur TI-Pauschale (FAQ)

Für 2026 erhalten Pflegedienste eine Grundpauschale von 213,75 € monatlich plus 7,99 € je Heilberufsausweis (eHBA). Mit den in der Pflege üblichen zwei eHBA-Zuschlägen (PDL und Stellvertretung) ergibt sich ein monatlicher Erstattungsbetrag von 229,73 € bzw. 2.756,76 € pro Jahr.

Nach vorläufigen Verhandlungsübersichten steigt die Grundpauschale zum 01.01.2027 auf 218,45 € monatlich und der Zuschlag je eHBA auf 8,16 €. Ein Pflegedienst mit zwei eHBA-Karten erhält damit voraussichtlich 234,77 € monatlich bzw. 2.817,24 € im Jahr.

Der Antrag wird online im Fachportal des GKV-Spitzenverbands gestellt. Sie benötigen Ihr Institutionskennzeichen (IK-Nummer), das Installationsdatum Ihrer TI-Komponenten und Angaben zu Ihren eHBA-Karten. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise und rückwirkend ab dem Monat der Inbetriebnahme.

Ihr Pflegedienst muss die Betriebsbereitschaft aller Pflichtanwendungen nachweisen: Anbindung an die TI (über TI-Gateway oder Konnektor), ein registrierter KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen), ePA-Modul (elektronische Patientenakte), eVO-Modul (elektronische Verordnung), SMC-B Institutionskarte, eHBA sowie ein eHealth-Kartenterminal.

Ja, ausdrücklich. Die TI-Pauschale nach § 106b SGB XI finanziert die laufenden monatlichen Betriebskosten (KIM, TI-Gateway, Lizenzen). Die PpSG-Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI bezuschusst dagegen einmalige Anschaffungen (z. B. Dienst-Tablets, Smartphones, Server und Schulungen) mit bis zu 12.000 € (40 % Förderquote).

Gemäß dem Pflegedigitalisierungsgesetz (GeDIG Pflege / DigiG) ist die elektronische Abrechnung von Leistungsnachweisen und Rechnungen mit den Krankenkassen ab dem 01.12.2026 nur noch digital über KIM zulässig. Papierhafte Abrechnungen oder Faxe werden von den Kostenträgern abgewiesen.

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TI-Pauschale Factsheet

  • Rechtsgrundlage: § 106b SGB XI
  • Grundpauschale 2026: 213,75 € / Monat
  • eHBA-Zuschlag: 7,99 € je Karte
  • Regelbetrag (2 eHBA): 229,73 € / Monat
  • Jahresanspruch: 2.756,76 €
  • Auszahlung: Quartalsweise (689 €)
  • Zuständige Stelle: GKV-Spitzenverband
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