Abrechnungspraxis

DTA § 302 & § 105: Leitfaden für die fehlerfreie Kassenabrechnung

Erfahren Sie, wie der elektronische Datenaustausch (DTA) mit Krankenkassen und Pflegekassen funktioniert, welche rechtlichen Vorgaben gelten und wie Sie Rechnungen direkt ohne teure Zwischenhändler einreichen.

Veröffentlicht Aktualisiert
Lesezeit: ca. 6 Minuten • GKV-DTA Konform

Was bedeutet DTA in der Pflegeabrechnung?

DTA steht für Datenträgeraustausch. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Pflegedienste in Deutschland verpflichtet, Abrechnungen elektronisch in einem festgelegten Datenformat an die Datenannahmestellen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zu übermitteln:

  • § 105 SGB XI: Regelt die elektronische Abrechnung von Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen.
  • § 302 SGB V: Regelt die elektronische Abrechnung häuslicher Krankenpflege (Behandlungspflege) mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Warum rechnen so viele Dienste über Rechenzentren ab?

Historisch verlangten Kassen für den DTA komplexe Verschlüsselungszertifikate (TrustCenter / ITSG) und strenge Syntaxprüfungen. Viele Pflegedienste haben diese Aufgabe daher an externe Abrechnungszentren abgegeben. Der Nachteil: Diese Dienstleister behalten monatlich zwischen 1,5% und 3,5% Ihres gesamten Umsatzes ein. Bei einem Pflegedienst mit 80.000 € Monatsumsatz sind das bis zu 33.600 € Gebühren pro Jahr.

Die moderne Alternative: Direktabrechnung mit MediStein

Moderne Cloud-Pflegesoftware wie MediStein übernimmt die komplette technische Validierung und Verschlüsselung automatisch. Sie erstellen die DTA-Nutzdaten mit einem einzigen Klick, drucken die gesetzlichen Rechnungsbegleitzettel aus und versenden die Rechnungen direkt an die Kassen. Sie behalten 100% Ihres Umsatzes.