Förderung & Finanzierung

Digitalisierungsförderung für Pflegedienste: bis zu 12.000 € Zuschuss

Die Pflegeversicherung beteiligt sich bis Ende 2030 mit bis zu 40 % an Ihren Investitionen in digitale Ausrüstung und Schulungen – höchstens 12.000 € je Einrichtung (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Hier lesen Sie, was gefördert wird, was nicht, und wie der Antrag gelingt.

Veröffentlicht
Lesezeit: ca. 5 Minuten • Quelle: GKV-Spitzenverband

Das Wichtigste in Kürze

12.000 €Höchstbetrag je Einrichtung
40 %Anteil der Ausgaben, der gefördert wird
31.12.2030spätester Antrag
ab 2019auch rückwirkend für Anschaffungen

Wer kann die Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind ambulante sowie teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI geschlossen haben, außerdem nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Der Zuschuss gilt je Einrichtung. Träger mehrerer Einrichtungen können einen gemeinsamen Sammelantrag stellen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden einmalige Anschaffungen digitaler oder technischer Ausrüstung und die damit verbundenen Schulungen – mit dem Ziel, Pflegekräfte zu entlasten. Ausdrücklich förderfähig sind auch Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen. Typische Beispiele:

  • Software: Lizenzen für Anwendungssoftware wie Pflegedokumentation, Abrechnung oder Dienst- und Tourenplanung
  • Hardware: Smartphones und Tablets für die mobile Dokumentation, PCs und Zubehör
  • Schulungen, die mit der Anschaffung zusammenhängen
  • Maßnahmen für IT- und Cybersicherheit, die Anbindung an die Telematikinfrastruktur und die digitale Abrechnung

Was wird nicht gefördert?

Regelmäßig wiederkehrende Kosten – etwa Zinsen sowie Service- oder Wartungsarbeiten – sind nicht förderfähig. Für Cloud-Software bedeutet das: Laufende Monatsgebühren werden in der Regel nicht bezuschusst, einmalige Kosten für Einrichtung, Lizenzen und Schulungen dagegen schon. Ob eine Position anerkannt wird, entscheidet im Einzelfall die zuständige Pflegekasse.

So stellen Sie den Antrag

  1. Zuständige Pflegekasse ermitteln. Die Pflegekassen haben die Zuständigkeit je Bundesland zentral aufgeteilt. Die Übersicht verlinkt der GKV-Spitzenverband.
  2. Antragsformular ausfüllen. Das Muster des GKV-Spitzenverbandes gibt es auch als Sammelantrag für Träger.
  3. Nachweise beifügen. Bei bereits angeschaffter Ausrüstung reichen Rechnungs- und Zahlungsbelege. Bei geplanten Anschaffungen brauchen Sie einen Kostenvoranschlag.
  4. Bewilligung abwarten. Weicht die Rechnung später vom Kostenvoranschlag ab, prüft die Pflegekasse die neue Summe – ein neuer Antrag ist nicht nötig.
  5. Belege nachreichen und Auszahlung erhalten. Nach der Anschaffung reichen Sie Rechnung und Zahlungsnachweis nach. Ausgezahlt wird auf die Bankverbindung, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) hinterlegt ist. Leasing- und Ratenkäufe werden als Einmalbetrag ausgezahlt.

Rechenbeispiel

Förderfähige Ausgaben40 % davonZuschuss
10.000 €4.000 €4.000 €
20.000 €8.000 €8.000 €
30.000 €12.000 €12.000 €
40.000 €16.000 €12.000 € (Höchstbetrag)

Der Höchstbetrag gilt insgesamt je Einrichtung und kann über mehrere Anträge verteilt werden.

Tipp für Ihren Antrag mit MediStein

Für geplante Anschaffungen brauchen Sie einen Kostenvoranschlag. Auf Wunsch erhalten Sie von uns ein Angebot, in dem einmalige Kosten (Einrichtung, Schulung, Hardware wie NFC-Chips) und laufende Kosten getrennt ausgewiesen sind – so sieht die Pflegekasse sofort, was förderfähig ist.

Häufige Fragen

Die Pflegeversicherung übernimmt einmalig bis zu 40 % der Ausgaben für digitale oder technische Ausrüstung und damit verbundene Schulungen – höchstens 12.000 € je Pflegeeinrichtung. Der Betrag kann auf mehrere Maßnahmen und Anträge verteilt werden.
Anträge sind bis spätestens 31.12.2030 möglich – für die bis dahin angeschaffte Ausrüstung. Gefördert werden Anschaffungen und Schulungen ab dem 01.01.2019, also auch rückwirkend.
Regelmäßig wiederkehrende Kosten wie Service- oder Wartungsarbeiten und Zinsen sind laut GKV-Spitzenverband nicht förderfähig. Förderfähig sind einmalige Anschaffungen – auch Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen – sowie damit verbundene Schulungen. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Pflegekasse.
Bei der für Ihr Bundesland zuständigen Pflegekasse. Die Pflegekassen haben die Zuständigkeiten zentral aufgeteilt; die Übersicht und das Antragsformular stellt der GKV-Spitzenverband bereit.
Ambulante sowie teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, außerdem nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Ein Träger kann auch einen Sammelantrag für mehrere Einrichtungen stellen.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Orientierungshilfe sowie Fragen und Antworten zur Förderung der Digitalisierung nach § 8 Abs. 8 SGB XI (Stand April 2024) – zur Seite des GKV-Spitzenverbandes. Diese Übersicht ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die Richtlinien und die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse.

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